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   VGH Hessen, 26.10.2009 - 7 B 2707/09   

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https://dejure.org/2009,15491
VGH Hessen, 26.10.2009 - 7 B 2707/09 (https://dejure.org/2009,15491)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.10.2009 - 7 B 2707/09 (https://dejure.org/2009,15491)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 7 B 2707/09 (https://dejure.org/2009,15491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
    Einstweilige Anordnung: Voraussetzungen für die Vorwegnahme oder gar Überschreitung der Hauptsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreitung der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung i.F.e. bestandskräftigen Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht einer Grundschule; Ausnahmsweise Zulässigkeit einer die Hauptsache überschreitenden einstweiligen Anordnung, vor dem Hintergrund der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreitung der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung i.F.e. bestandskräftigen Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht einer Grundschule; Ausnahmsweise Zulässigkeit einer die Hauptsache überschreitenden einstweiligen Anordnung, vor dem Hintergrund der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundschulen - Zurückstellung und Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 130
  • DÖV 2010, 239
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 24.10.2007 - 7 TG 2131/07

    Schulrechtliche Versetzungsentscheidung; rechtliche Erfordernisse in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2009 - 7 B 2707/09
    13 Ein Anordnungsanspruch für einstweilige Anordnungen, die - wie die vorläufige Aufnahme eines Antragstellers in eine Schule - die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmen, setzt schon grundsätzlich eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit im zugehörigen Hauptsacheverfahren voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2005 - 7 TG 2607/05 - und vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07 - NVwZ-RR 2008, 537; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 189 ff. m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2020 - 10 LC 402/18

    Annexantrag; Erstattungsanspruch; Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher;

    Das sei rechtsdogmatisch nicht begründbar, gerate in Konflikt mit dem Erfordernis eines vorherigen Verwaltungsaktes und widerspreche dem Regelungszweck des § 167 Abs. 2 VwGO (gegen eine Analogie: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.3.2016 - OVG 6 B 61.15 -, juris Rn. 94 ff.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 392; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 113 Rn. 191; offen gelassen: Hessischer VGH Beschluss vom 3.11.2010 - 7 B 1704/10 -, juris Rn. 22 f., und Beschluss vom 26.10.2009 - 7 B 2707/09 -, juris Rn. 11, gegen eine Analogie noch: Hessischer VGH, Urteil vom 25.2.1981 - I OE 53/18 -, juris).
  • VGH Hessen, 03.11.2010 - 7 B 1704/10

    Eilrechtsschutz gegen eine durch bestandskräftige Erlaubnis zugelassene

    Nach einer dritten Auffassung wird eine in einer Verpflichtungsklage zulässige Verfolgung sowohl eines Anspruchs auf Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als auch eines Anspruchs, der von der behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes abhängig ist, in analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO befürwortet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - 7 B 2707/09 - juris; Nds. OVG, Urteil vom 2. November 1999 - 7 L 3645/97 - juris [Rdnr. 175 ff.]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 177).

    Die eine Verfolgung beider Begehren in einer Verpflichtungsklage zulassenden Auffassungen tragen dabei dem Umstand, dass es sich bei dem zweiten Anspruch um einen künftigen handelt, dadurch Rechnung, dass der ihn betreffende gerichtliche Verpflichtungsausspruch unter der Bedingung der behördlichen Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, a. a. O.).

  • VG Bayreuth, 12.09.2022 - B 3 E 22.833

    Zurückstellung, Schulpflicht, Erfolgsprognose, Aufnahme in die Schule

    Ein derartiger Anordnungsanspruch setzt schon grundsätzlich eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit im zugehörigen Hauptsacheverfahren voraus (HessVGH, B.v. 26.10.2009 - 7 B 2707/09 - BeckRS 2010, 45232).

    Die erfolgreich durchgeführte Schuleingangsuntersuchung vom 24. Februar 2022 und die schulärztliche Untersuchung vom 12. Mai 2022, wobei letztere auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt wurde, erschüttern die von der Schulleitung getroffene Einschätzung nicht nachhaltig, da sich die schulärztliche Untersuchung im Kern auf schulrelevante Gesundheitsprobleme beschränkt (vgl. HessVGH, B.v. 26.10.2009 - 7 B 2707/09 - BeckRS 2010, 45232).

  • VG Ansbach, 23.06.2015 - AN 1 K 15.00764

    Vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst zur 2. Qualifikationsebene

    Eine solche Überschreitung ist jedoch in solchen Fällen möglich, in denen die Grundrechtsposition eines Antragstellers irreversibel beeinträchtigt würde bzw. ein ihm ein schwerwiegender rechtlicher Nachteil droht (VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.2009, Az. 7 B 2707/09, BeckRS 2010, 45232; Beck"scher Online-Kommentar VwGO Posser/Wolff, § 123 Rdnr. 158).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - 3 S 23.19

    Vorläufige Zulassung zu schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten

    Eine solche Überschreitung der Hauptsache durch die begehrte einstweilige Anordnung ist auch vor dem Hintergrund der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zulässig, wenn in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Zulassung bestehen und ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein schwerwiegender Rechtsnachteil droht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 7 B 2707/09 - juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. November 2000 - 3 V 26/00, 3 W 6/00 - juris Rn. 59).
  • VG Regensburg, 02.09.2021 - RO 13 E 21.31087

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Überstellung eines dort als international

    Denn in beiden Fallkonstellationen ist eine einstweilige Anordnung gleichwohl zu erlassen, wenn weit überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung ein äußerst schwerwiegender Nachteil droht (VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.2009 - 7 B 2707/09).
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